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Datum: 01.09.2022

Kurzfristige Energieeinsparmaßnahmen: Informationen für Unternehmen

Das müssen Betriebe ab dem 1. September 2022 beachten

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Das Bundeskabinett hat am 24. August kurzfristige Einsparmaßnahmen beschlossen. Ab dem 1. September 2022 gelten für Unternehmen eine Reihe von Vorschriften. Besonders bei öffentlichen Unternehmen, der Energie-, Immobilien-, Tourismuswirtschaft und dem Handel müssen nun zeitnah eine Reihe von Maßnahmen umgesetzt werden. Die Energiesparverordnung gilt zunächst für ein halbes Jahr – bis zum 28. Februar 2023.


Die wichtigsten Vorschriften im Überblick:

Einzelhandel

Der Einzelhandel muss Ladentüren und Eingangssysteme, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, geschlossen halten. Ausnahme: Das Offenhalten ist als Fluchtweg notwendig.

Werbeanlagen

Werbeanlagen dürfen in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr des Folgetages nicht beleuchtet werden.
Ausnahmen gelten aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren, wenn dies kurzfristig nicht durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. Die Verordnung nennt als Beispiele Anlagen “an Fahrgastunterständen oder Wartehallen, Haltepunkten und Bahnunterführungen, die aus Günden der Betriebssicherheit und öffentlichen Ordnung wie Straßenbeleuchtung zu behandeln sind” sowie Beleuchtung an Tankstellen und von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen. Hinweise auf das Gewerbe vor Ort (beispielsweise Firmen- oder Ladenschilder) dürfen außerdem während der Öffnungszeiten beleuchtet werden.

Öffentliche Nichtwohngebäude und Baudenkmäler

Auch die Beleuchtung von öffentlichen Nichtwohngebäuden und Baudenkmälern von außen ist untersagt. Ausgenommen sind Sicherheits- und Notbeleuchtungen sowie kurzfristige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten. Ausgenommen wird davon Beleuchtung anlässlich traditioneller oder religiöser Feste, die zur Beleuchtung der Gebäude beiträgt: Dies dürfte zum Beispiel Weihnachtsbeleuchtung sein.

In öffentlichen Nichtwohngebäuden gelten eine Reihe von Vorschriften. Öffentliche Gebäude sind definiert als “im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts”. Dazu gehört auch ein Unternehmen, das “öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge erbringt und unter der finanziellen oder politischen Kontrolle von einer Gebietskörperschaft steht”.

Zu den wichtigsten Vorschriften gehören:
  • Gemeinschaftsflächen, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nicht beheizt werden. Ausnahmen gelten für sensible Einrichtungen (beispielsweise Schulen, medizinische oder Pflegeeinrichtungen). Auch aus technischen Gründen kann ein Abweichen zulässig sein.
  • In Arbeitsräumen darf Lufttemperatur zudem – je nach Art und Schwere der Arbeit – Temperaturen von 12 bis 19 Grad nicht übersteigen. Das ist durchschnittlich 1 Grad weniger als die Mindesttemperatur, die in der Arbeitsschutzrichtlinie für Raumtemperaturen vorgesehen ist.
  • Dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen (Durchlauferhitzer oder Boiler) müssen ausgeschaltet werden, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist.
  • Bei zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen muss die Temperatur auf das Maß reduziert werden, “das nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich ist, um ein Gesundheitsrisiko durch Legionellen im Wasser zu vermeiden”. Nach der Empfehlung des Umweltbundesamtes liegt diese Temperatur bei Anlagen mit mehr als 400 Litern zwischen 55 und 60 Grad. Ausnahmen gelten für Anlagen, bei denen der “Betrieb von Duschen zu den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen” gehört.

Arbeitsräume in Arbeitsstätten

In Arbeitsräumen in Arbeitsstätten (außerhalb der öffentlichen Nichtwohngebäude) gelten die oben genannten Maximaltemperaturen für öffentliche Gebäude als Mindesttemperaturen. Unternehmen können also von den Vorgaben der Arbeitsschutzrichtlinie im Durchschnitt um 1 Grad nach unten abweichen, müssen es jedoch nicht. An Büroarbeitsplätzen sind zum Beispiel auch 19 statt wie bisher 20 Grad zulässig.

Gas- und Wärmelieferanten

Für Gas- und Wärmelieferanten gelten eine Reihe von Informationspflichten, wenn sie Eigentümer von Wohngebäuden oder Nutzer von Wohneinheiten leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefern. Bis zum 30. September 2022 müssen sie Energieverbrauch und die Energiekosten der vorangegangenen und künftigen Abrechnungsperiode sowie das rechnerische Einsparpotenzial des Gebäudes bei Absenkung der Durchschnittstemperatur um 1 Grad mitteilen.
  • Eigentümer von Wohngebäuden mit weniger als zehn Wohneinheiten leiten die Information der Lieferanten an die Nutzer weiter.
  • Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten müssen den Nutzern diese Information bis zum 31. Oktober 2022 mit spezifischen Angaben zu der jeweiligen Wohneinheit mitteilen. Erhalten sie nur allgemeine Informationen, müssen sie eine individualisierte Mitteilung entsprechende Information anhand typischer Verbräuche bis zum 31. Januar versenden. Sie müssen zudem über Kontaktinformationen und eine Inernetadresse einer Verbraucherorganisation, einer Energieagentur oder sonstigen Einrichtung informieren oder auf die Kampagne “80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel” mit entsprechenden Tipps hinzuweisen (www.energiewechsel.de).

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Quelle: DIHK
Stand: Oktober 2022

Eine Einigung erzielten Bund und Länder auch bei den Härtefallregelungen für von der Energiekrise besonders betroffene kleine und mittlere Unternehmen. Der Bund stellt für diese Härtefallregelung eine Milliarde Euro bereit.

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Quelle: NW
Stand: Dezember 2022


 

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