Hinweisgeberschutzgesetz kommt 2023
Wann Unternehmen handeln müssen
Das Hinweisgeberschutzgesetz wird 2023 für neue Pflichten in Unternehmen sorgen. Einige werden eine Meldestelle einrichten müssen. Wen das betrifft und welche Pflichten wann genau erfüllt sein müssen, lesen Sie hier.
Neue Pflichten für Unternehmen
Sind in Ihrem Unternehmen 50 oder mehr Personen beschäftigt, dann müssen Sie künftig ein Meldesystem einrichten. Das bedeutet, dass eine zuständige Person oder Stelle dafür zuständig sein muss, eingehende Meldungen zu kontrollieren, zu bearbeiten und zu dokumentieren.
Bis spätestens 17. Dezember 2023 muss die Umsetzung erfolgen, wenn das Unternehmen 50 bis 250 Mitarbeiter:innen hat. Bei mehr als 250 Beschäftigten gilt die Verpflichtung prinzipiell schon seit Mitte Dezember 2021 – eine deutsche Regelung existiert dazu, wie bereits erwähnt, allerdings noch nicht. Unternehmen sollten sich bereits jetzt gut vorbereiten, denn es ist wahrscheinlich, dass eine Umsetzung für sie gleich nach Inkrafttreten der deutschen Regelung Pflicht ist.
Hinweis: Geldbußen von bis zu 20.000 Euro drohen bei Verstößen gegen das Hinweisgeberschutzgesetz.
Für welche Bereiche der Schutz gilt
Das Hinweisgeberschutzgesetz soll für einen weit gefassten Anwendungsbereich gelten. Unter anderem bei gemeldeten Verstößen gegen deutsche und europäische Rechtsvorschriften
- zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
- der Sicherheit im Straßenverkehr,
- der sicheren Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, per Eisenbahn und per Binnenschiff,
- zum Umweltschutz,
- zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit,
- zum Schutz personenbezogener Daten,
- zur Sicherheit der Informationstechnik etc.
Einrichtung von Meldestellen
Wer einen Verstoß melden möchte, muss die Möglichkeit haben, sich an eine interne oder externe Meldestelle zu wenden. Kann ein Unternehmen keine eigene Meldestelle bereitstellen, kann es die entsprechende Dienstleistung z. B. bei einer Rechtsanwaltskanzlei einkaufen. Auch können sich mehrere Unternehmen für den Betrieb einer Meldestelle zusammenschließen. Wichtig ist, dass die Meldestellen einen vertrauensvollen Austausch von Informationen möglich machen – die Identität des Hinweisgebers bzw. der Hinweisgeberin muss vertraulich bleiben (die Möglichkeit zur anonymen Kommunikation muss ab 1. Januar 2025 gegeben sein). Die Übermittlung von Hinweisen muss schriftlich und mündlich möglich sein. Außerdem sind Unternehmen verpflichtet, ihre Mitarbeiter:innen über die Meldestelle zu informieren.